► Die Vorsteuerrückerstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist recht einfach über Finanzonline durchzuführen. Hier ist der Antrag bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen.
► Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern ist nur mittels Formular möglich. Außerdem ist eine Unternehmerbescheinigung U70 vorzulegen. Der Antrag hat bis spätestens 30. Juni des Folgejahres im Empfängerland inkl. Originalrechnungen einzulangen. Zu beachten ist der möglicherweise längere Postweg.
► Die Fristen können nicht verlängert werden. Alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsland eingelangt sind, werden abgelehnt.