Vorsteuerrückerstattung

► Die Vor­steu­er­rück­erstat­tung in einem anderen EU-Mit­glied­staat ist recht einfach über Finan­zon­line durch­zu­füh­ren. Hier ist der Antrag bis spä­tes­tens 30. September des Fol­ge­jah­res elek­tro­nisch einzubringen.

► Die Vor­steu­er­rück­erstat­tung in Dritt­län­dern ist nur mittels Formular möglich. Außerdem ist eine Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung U70 vor­zu­le­gen. Der Antrag hat bis spä­tes­tens 30. Juni des Fol­ge­jah­res im Emp­fän­ger­land inkl. Ori­gi­nal­rech­nun­gen ein­zu­lan­gen. Zu beachten ist der mög­li­cher­wei­se längere Postweg.

► Die Fristen können nicht ver­län­gert werden. Alle Anträge, die nicht oder nicht voll­stän­dig bis zum Ende der Frist im Erstat­tungs­land ein­ge­langt sind, werden abgelehnt.

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