Vorübergehende Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen. Für Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 anfallen, wird der Investitionsfreibetrag (IFB) auf 20 % erhöht, für ökologische Investitionen wird der Satz auf 22% angehoben.
Die jährliche Obergrenze von € 1.000.000 an Anschaffungs-/Herstellungskosten bleibt unverändert.
Begünstigte Investitionen sind weiterhin neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Weiterhin nicht begünstigt sind geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (Ausnahmen: bestimmte Öko-Komponenten), Pkws und Kombis (Ausnahme: Elektrofahrzeuge), Anlagen mit fossiler Energieversorgung, immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind.
Bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes innerhalb der Behaltefrist von 4 Jahren ist der IFB grundsätzlich nachzuversteuern.

Sollten Sie Investitionen planen und Spielraum bei der zeitlichen Umsetzung haben, dann können Sie mit dem Start ab November 2025 vom erhöhten IFB profitieren.

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