Zugang zum Arbeitsmarkt für Ukraine-Vertriebene
Durch die Umsetzung der Vertriebenen-Verordnung in nationales Recht haben folgende Personengruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich:
• Ukrainische Staatsangehörige, mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24.02.2022 vertrieben wurden
• sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen
• Familienangehörige einer der oben genannten Personen (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte), die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren
► Ukrainische Staatsbürger, die am 24.02.2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten oder sich sonst rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben können das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Ablauf des vorigen Titels in Anspruch nehmen.
► Alle oben genannten Personen erhalten einen “Ausweis für Vertriebene” (blaue Karte).
► Das Aufenthaltsrecht besteht vorerst bis zum 03.03.2023.
► Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene kann eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren erteilt werden.
► Diese Beschäftigungsbewilligung kann sowohl bei Antragstellung durch den potenziellen Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig erteilt werden.
► ACHTUNG: Eine Arbeitsaufnahme ist nur mit gültiger Beschäftigungsbewilligung zulässig!