Zugang zum Arbeitsmarkt für Ukraine-Vertriebene

Durch die Umsetzung der Ver­trie­be­nen-Ver­ord­nung in natio­na­les Recht haben folgende Per­so­nen­grup­pen ein vor­über­ge­hen­des Auf­ent­halts­recht in Österreich:

• Ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaff­ne­ten Konflikts ab 24.02.2022 ver­trie­ben wurden
• sonstige Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge oder Staa­ten­lo­se, die in der Ukraine einen inter­na­tio­na­len Schutz­sta­tus genießen
• Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge einer der oben genannten Personen (Ehegatten; ein­ge­tra­ge­ne Partner; min­der­jäh­ri­ge ledige Kinder; enge Verwandte), die in häus­li­cher Gemein­schaft gelebt und voll­stän­dig oder größ­ten­teils von diesen abhängig waren

► Ukrai­ni­sche Staats­bür­ger, die am 24.02.2022 einen Auf­ent­halts­ti­tel nach dem öster­rei­chi­schen Nie­der­las­sungs- und Auf­ent­halts­ge­setz inne­hat­ten oder sich sonst recht­mä­ßig in Öster­reich auf­ge­hal­ten haben können das vor­über­ge­hen­de Auf­ent­halts­recht nach Ablauf des vorigen Titels in Anspruch nehmen.
► Alle oben genannten Personen erhalten einen “Ausweis für Ver­trie­be­ne” (blaue Karte).
► Das Auf­ent­halts­recht besteht vorerst bis zum 03.03.2023.
► Für Personen mit einem Auf­ent­halts­recht für Ver­trie­be­ne kann eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung ohne Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren erteilt werden.
► Diese Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung kann sowohl bei Antrag­stel­lung durch den poten­zi­el­len Arbeit­ge­ber als auch im Falle der aktiven Ver­mitt­lung durch das AMS amtswegig erteilt werden.
► ACHTUNG: Eine Arbeits­auf­nah­me ist nur mit gültiger Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung zulässig!

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